In der jetzigen Blättle-Ausgabe kommen wir zum Schluss des Kapitels „Patientenverfügung“.
Man unterscheidet Organ- oder Gewebespenden.
Zu den Organen gehören Herz, Lunge, Leber, Nieren, Bauchspeicheldrüse, Darm, Haut und viele andere.
Ein Organ wird aus unterschiedlichen Geweben zusammengesetzt, z.B. die Horn- und Lederhaut der Augen, Herzklappen, Blutgefäße, Knochen-, Knorpel- und Weichteilgewebe u.a. Einem Spender wird also zum Beispiel je nach Bedarf das Organ Herz entnommen oder das Gewebe Herzklappe.
Lebendorganspenden:
In § 8 TPG (Transplantationsgesetz) ist festgelegt:
„Der Spender muss bei einer Lebendspende volljährig und einwilligungsfähig sein und nach entsprechender umfangreicher Aufklärung in die Entnahme eingewilligt haben. Voraussetzung für die Lebendspende ist zudem eine positive ärztliche Beurteilung über die Geeignetheit als Spender.“
Organspenden von Sterbenden oder Toten:
Es gibt kein Höchstalter, bis zu dem eine Spende möglich ist. Zum Beispiel können Nieren bis ins hohe Alter gut funktionieren und können daher bedenkenlos gespendet werden. Etwa beim Herz oder bei der Bauchspeicheldrüse ist dies weniger häufig gegeben.
Voraussetzungen für eine Organspende sind die vorab erteilte Einwilligung des Betroffenen und ein erfolgter Hirntod, z.B. durch Hirnblutung oder Hirntumor. Eine Gewebespende ist auch dann möglich, wenn das Herz-Kreislauf-System des Spenders zum Stillstand gekommen ist.
Eine Spende ist nicht möglich, wenn der Sterbende bzw. Tote eine Krebserkrankung hat(te) oder eine Infektion wie etwa HIV.
Die Zustimmung zu einer Organspende kann in der Patientenverfügung festgehalten werden oder durch einen Organspendeausweis. Dieser kann mit der Bestellnummer 60 28 50 06 bestellt werden bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Maarweg 149-161, 50825 Köln, E-Mail:
Zum Schluss noch Hinweise auf die Erläuterungen, die der Patientenverfügung beigegeben werden können:
(Zitat aus der Broschüre www,bundesgesundheitsministerium.de/patientenverfuegung,html:) „Wenn Sie persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen schriftlich niederlegen, können sie als Ergänzung und Auslegungshilfe Ihrer Patientenverfügung dienen.“
Eine solche Ergänzung ist gerade für uns Hörgeschädigte besonders wichtig. Ich z.B. habe darum gebeten, dass ich aufgrund meiner durch Hörschaden bedingte Hilflosigkeit dennoch als mündige Patientin und nicht als Objekt behandelt werden möchte. Ich habe ausführlich erklärt, dass es aufgrund des Nicht-Hörens sehr gut möglich sei, dass eine adäquate Reaktion bei Schock und dergleichen nicht erfolgt. Ich erklärte, wieso wir manchmal nicht oder aus der Perspektive des Behandlers falsch reagieren. Ferner erklärte ich, was ein Cochlea-Implant ist. (Ein solcher Hinweis befindet sich gekürzt auch in meiner Handtasche.)
Beigegeben habe ich eine Kopie meines Schwerbehindertenausweises, der Warnhinweise von Advanced Bionics zum CI, Angaben über Blutgruppe und Impfungen, die Adressen einer Seelsorgerin, einer Person, die LBG beherrscht, meines Hörakustikers, des für mein CI zuständigen Implantzentrums und den Link des Pflegeratgebers des DSB.
Irmgard Schauffler