Satzung des Schwerhörigenverein Stuttgart e.V.

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweckbestimmung

§ 3 Selbstlosigkeit

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

§ 9 Auflösung des Vereins

Fassung vom 22.04.2012



1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Schwerhörigenverein Stuttgart e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweckbestimmung

(1) Der Verein verfolgt im Interesse der Schwerhörigen und Ertaubten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Zielsetzung des Vereins ist demnach vor allem:
a) Förderung von Maßnahmen, um die durch die Hörbehinderung entstandene Benachteiligung der Schwerhörigen und Ertaubten auszugleichen bzw. zu verbessern.
b) Förderung der Jugend - und Altenhilfe im Bereich der Hörbehinderung.
c) Aufklärung der Öffentlichkeit über das Wesen der Hörbehinderung sowie über die Präventivmaßnahmen gegen die Schwerhörigkeit/Ertaubung.
d) Hilfen für das Zusammenleben von Hörbehinderten und Guthörenden.
e) Durchführung und Unterstützung von
- Informationsveranstaltungen über Hörgeräte und sonstige mechanische und elektronische Hilfen.
- Abseh - und LBG - Kursen.
- Veranstaltungen kultureller, kirchlicher, sportlicher und geselliger Art.
  Alle Veranstaltungen sollen unter Verwendung akustischer und optischer Verstärkungshilfen durchgeführt werden.
f) Anregungen und Beratung zum Einbau von Höranlagen in öffentlichen Gebäuden und Kirchen.
g) Angebot von Kontakt- und Selbsthilfegruppen für besondere Bedürfnisse.
h) Einrichtung einer Beratungsstelle für Hörbehinderte (nach dem jeweils gültigen Sozialgesetzbuch (SGB) IX.
i) Zusammenarbeit mit Einrichtungen, die sich ebenfalls die Förderung Hörbehinderter zum Ziel gemacht haben oder sie unterstützen.
j) Unterhaltung des vereinseigenen Hauses in Stuttgart - Vaihingen, Heßbrühlstraße 68, für die Wahrnehmung der Vereinsziele und dessen Verwaltung.

3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Siehe hierzu § 9 (4).
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zielsetzung des Vereins unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Die Aufnahme erfolgt durch den ersten Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(4) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch eine schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann durch den Vorstand dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung und die Vereinsinteressen verstößt, oder wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand ist.

5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind einmal im Jahr zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind am 01. April jeden Jahres zur Zahlung fällig. Für weitere Personen in einer Familie fällt ein spezieller Familienbeitrag an.

6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Kassenbericht und Kassenprüfbericht für das aufgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen,
- den Vorstand zu entlasten,
- den Vorstand im Wahljahr zu wählen,
- über Satzung, Änderung der Satzung, sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
- zwei Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
- Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(2) Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einmal im Jahr. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 sämtlicher Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. Für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt in der Regel die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für Satzungsänderungen ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied über 18 Jahren.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und deren Verlauf werden in einem Protokoll innerhalb von 2 Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 4 geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern und maximal 4 Beisitzern, die in der Mitgliederversammlung gewählt werden:
- ein 1. Vorsitzender
- ein 2. Vorsitzender (Stellvertreter)
- ein Vorstandsmitglied für den Geschäftsbereich Finanzen
- ein Vorstandsmitglied für den Geschäftsbereich Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Schriftführung
- maximal 4 Beisitzer
  Der Vorstand wird alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand i.S. des § 26 (2) des BGB. Jeder vertritt den Verein allein.
(3) Über folgende Angelegenheiten entscheidet der Gesamtvorstand mit Mehrheit:
- An- und Verkauf von Immobilien
- Einzel-Ausgaben von mehr als Euro 2500.Kapitalanlagen
- Bildung von Ausschüssen als Entscheidungsvorbereiter
  Diese Beschränkung des Vorstandes i. S. § 26 (2) BGB gilt nur im Innenverhältnis.
(4) Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufgenommen haben.

9 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine Drei-Viertel-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
(2) Er kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in einer Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Siehe § 7 (2).
(3) Wird bei der Abstimmung eine Drei-Viertel-Mehrheit aller Mitglieder nicht erreicht, so hat der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter,
innerhalb einer Frist von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung unter Beachtung des § 7 Absatz 2 einzuberufen.
Bei der erneuten Abstimmung genügt zur Auflösung eine Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Schwerhörigenbund Landesverband Baden-Württemberg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorliegende Fassung beinhaltet die auf der Mitgliederversammlung am 22.04.2012 beschlossene Namensänderung und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Andreas Döhne
1. Vorsitzender

Trixi Klafs
2. Vorsitzender