Gesetzliche Grundlagen

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 1901a sind die seit 2009 gültigen Rahmenbedingungen für den Umgang mit einer Patientenverfügung geregelt.
Die Patientenverfügung muss von einer einwilligungsfähigen (also nicht z.B. völlig dementen) volljährigen Person schriftlich verfasst werden, kann aber jederzeit formlos widerrufen werden.

Wenn Sie eine Patientenverfügung abschließen wollen, müssen die von Ihnen festgelegten Wünsche und Vorstellungen der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen. Handelt der Arzt oder sonstige Behandler diesen Festlegungen zuwider, ist dies als Körperverletzung durch Arzt/Behandler anzusehen. Jedes Therapieziel muss durch den vorher schriftlich klar und eindeutig von Ihnen geäußerten Willen gedeckt sein.

Die Patientenverfügungen müssen ausreichend präzise formuliert werden, um rechtlich wirksam zu sein. Eine Formulierung wie diejenige, dass unter bestimmten Umständen keine „lebensverlängernden“ Maßnahmen erfolgen sollen, ist nicht präzise, denn sie lässt offen, was im jeweiligen Fall unter einer lebensverlängernden Maßnahme zu verstehen ist. Soll beispielsweise die fortgesetzte künstliche Ernährung mittels einer Magensonde erfolgen oder nicht?

Ebenso ist der Begriff „lebenserhaltend“ zu ungenau, zu schwammig. Auch hier gilt: Besteht der Wunsch, lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen, muss konkret ausgeführt werden, welche lebenserhaltende Maßnahmen gemeint sind. Sonst sind diese Begriffe zu allgemein und es wird unter Umständen gegen den Willen des Patienten entschieden. Klare und eindeutige Definitionen sind sehr wichtig.

Also: Genaue Definitionen verwenden, die klare Rückschlüsse auf Ihren Willen zulassen.

Die Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein.
In § 630d BGB ist festgelegt, wie der Arzt verfahren muss, wenn

a. der Patient einwilligungsfähig ist
b. der Patient einwilligungsunfähig ist.

Vom Patienten selbst kann die Einwilligungsfähigkeit jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

Fortsetzung folgt.

Irmgard Schauffler