Vor wenigen Jahren stellte ich fürs Blättle Beiträge zur Patientenverfügung, Gesundheits- und Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Generalvollmacht zusammen. Der umfangreiche Abschnitt Patientenverfügung ist von mir im letzten Blättle nach neuem Stand abgeschlossen worden.
Für alle Vollmachten und Verfügungen hat 2023 das Bundesministerium der Justiz eine neue Broschüre herausgegeben, siehe BMJ Broschüre.
Es handelt sich um eine sehr informative und hilfreiche Broschüre mit Anleitungen und vielen Formularen, die einfach heruntergeladen werden können. Diese Formulare können auch separat unter BMJ Formulare, Muster und Vordrucke ausgedruckt werden. Ebenso ist hilfreich: Verbraucherzentrale - Vorsorgevollmacht u. Betreuungsverfügung.
Dieser Text des Bundesministeriums ist so umfassend, dass ich im Folgenden nur einige Punkte anreiße und hervorhebe. Ich bin aber als Ansprechpartnerin im Rahmen meiner Beratungstätigkeit bereit, das Hin und Her bei diesen wichtigen ersten Überlegungen mit zu überlegen. Es handelt sich ja um Dokumente, die nicht so ohne Weiteres beschlossen werden können und sollen. Aber für rechtlichen Beistand bin ich nicht zuständig.
Die folgenden Zitate stammen alle aus der oben erwähnten Broschüre des Bundesjustizministeriums. Ich halte mich bei meinen Ausführungen an die Reihenfolge in genannter Broschüre.
BETREUUNGSVERFÜGUNG
Im ersten Kapitel geht es um die Frage, um was es beim Betreuungsrecht überhaupt geht. Im BGB (Bundesgesetzbuch) ist in § 1814 folgende Voraussetzung zur Betreuung festgelegt:
„Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer.“
Das heißt: Die rechtliche Betreuung „ist strikt am individuellen Bedarf … ausgerichtet, berücksichtigt seine verbliebenen Fähigkeiten und wahrt seine Selbstbestimmung. … [Der Betreuer] macht von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist. Dem Willen und den Wünschen der betroffenen Person hat der Betreuer grundsätzlich zu entsprechen“.
Das bedeutet also, dass ein Betreuer nur für diejenigen rechtlichen Bedarfe zuständig ist, die die kranke oder behinderte Person nicht mehr eigenständig erledigen kann: „Was die betroffene Person noch selbst tun kann und wofür sie Unterstützung durch einen rechtlichen Vertreter“ (den Betreuer) „benötigt, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.“ Aufgabenbereiche eines Betreuers wie z.B. Wohnungsangelegenheiten, Vermögensverwaltung und zum Teil Gesundheitssorge werden im Einzelnen angeordnet und deren Erforderlichkeit strikt beachtet. In bestimmten Fällen (z.B. bei der Gesundheitssorge) muss der Betreuer die Einwilligung des Betreuungsgerichtes einholen. Er kann die zu betreuende Person also nicht einfach von sich aus in eine Nervenklinik bringen. Die Betreuungsverfügung betont den Schutz der Eigenständigkeit der betreuten Person. Missbrauch soll verhindert werden. „Der Betreuer darf in keinem Fall über den Kopf einer betreuten Person hinweg entscheiden.“
Ein Betreuer kann in der Patientenverfügung als Verfügungsberechtigter eingetragen werden (§ 1827 BGB).
Zuständig für eine Betreuerbestellung ist das Amtsgericht des Wohnbezirks. Bei ihm beantragt entweder die betroffene Person selbst oder eine andere Person für den zu Betreuenden ein Betreuungsverfahren. Ein Verfahrenspfleger stellt Bedarf und Wünsche der betroffenen Person fest und es kommt dann zur persönlichen Anhörung des Kranken/Behinderten, des Verfahrenspflegers, eventueller Angehörigen, eventueller Sachverständiger usw. Wenn alle Punkte geklärt sind, kann ein geeigneter Betreuer bestellt werden.
Irmgard Schauffler