VORSORGEVOLLMACHT

Im zweiten Kapitel der Broschüre „Betreuungsrecht“ wird die Vorsorgevollmacht behandelt. Sie greift dann, wenn eine Person nicht mehr selbstverantwortlich und selbstständig wichtige Angelegenheiten ihres Lebens regeln kann, nicht mehr entscheiden kann. Um dann nicht von der Willkür anderer Menschen abhängig zu werden, ist es wichtig, vorab eine Vorsorgevollmacht ausgestellt zu haben.

Der Unterschied zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht ist im Wesentlichen:

  • Der Betreuer kann den Betreuten bei Rechtsgeschäften nur dann vertreten, wenn das Betreuungsgericht ihm die für das jeweilige Rechtsgeschäft erforderliche Vollmacht erteilt. Laut Betreuungsverfügung ist der Betreuer dem Betreuungsgericht gegenüber rechenschaftspflichtig und wird vom Gericht beaufsichtigt und kontrolliert.
  • Der aufgrund der Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte kann den Betroffenen bei allen in der Vorsorgevollmacht vom Betroffenen vorab selbstbestimmt festgelegten Geschäften - auch rechtlich! - vertreten. Der Bevollmächtigte ist im Grunde relativ frei in der Auslegung der in der Vorsorgevollmacht festgelegten Punkte (mit Ausnahme sehr weniger vom Gericht zu genehmigenden Angelegenheiten wie z.B. bei einer „risikoreiche[n] Heilbehandlung sowie dem Unterbleiben oder dem Abbruch medizinischer lebenserhaltender Maßnahmen, wenn sich der behandelnde Arzt und die bevollmächtigte Person über den Willen des Vollmachtgebers nicht einigen können“).

Daraus geht hervor, dass die Vorsorgevollmacht mit einer Person des Vertrauens abgeschlossen werden sollte.

Es heißt in der Broschüre: „Mit einer [Vorsorge]vollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens zur Vertretung in allen Angelegenheiten (sog. GENERALVOLLMACHT) ermächtigen.“ Der Bevollmächtigte muss sich strikt an diese Punkte halten. Es ist also dem Bevollmächtigten wie schon oben angedeutet unter anderem keineswegs gestattet, von sich aus (!!), also anstelle des Vollmachtgebers, die Fortsetzung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen abzulehnen. Es ist ihm auch nicht gestattet, anstelle des Vollmachtgebers in eine Organspende einzuwilligen.

Es ist gut möglich, die Vorsorgevollmacht nur für einzelne Bereiche zu erteilen. Es können für bestimmte Bereiche unterschiedliche Bevollmächtigte eingesetzt werden. Vorkehrungen gegen Missbrauch sind zu finden in der Broschüre „Vollmacht – aber sicher!“ der Deutschen Hochschule der Polizei: Kugelmann 2015, Vollmacht, aber sicher.

Bei irgendwelchen Unsicherheiten ist anwaltlicher oder notarieller Rat zweckmäßig.

 

Ein interessanter Punkt ist in der Broschüre, wie man für Online-Aktivitäten (E-Mail, Onlinebanking, soziale Netzwerke) Vorsorge treffen kann. Einige Onlinedienstanbieter bieten Vorsorgemaßnahmen an.

 

Beim Thema Gesundheitssorge geht es - bei Betreuungsverfügung und bei Vorsorgevollmacht - u. a. auch um freiheitsentziehende Unterbringung. Was ist das?

Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist möglich, wenn:

laut § 1831 BGB [beim zu Betreuenden] „auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung … die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt … [Dies gilt] entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen [z.B. Anketten, Bettgitter, Leibgurte], Medikamente … die Freiheit entzogen werden soll“.

In § 1832 BGB ist festgelegt, wann und unter welchen Voraussetzungen der Betreuer - bzw. bei der Vorsorgevollmacht der Bevollmächtigte - bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen zu verfahren hat. Es heißt im BGB-Text: „Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist stets das allerletzte Mittel.“

Weiter zur Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit: Zur Patientenverfügung kann eine GESUNDHEITSVOLLMACHT ausgestellt werden. Dies ist auch durchaus zu empfehlen, könnte aber seit den jetzt in der Broschüre vorliegenden konkret gefassten Festlegungen eigentlich entfallen. Natürlich müssen dann aber die Formulierungen in der bisherigen „alten“ Gesundheitsvollmacht und die Formulierungen in Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht übereinstimmen. In der Vorsorgevollmacht wird bei diesem Thema auch bewusst auf die Patientenverfügung Bezug genommen.

 Am Ende der Broschüre finden sich

  • Formular einer Vorsorgevollmacht
  • Formular einer Konto/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht
  • Formular einer Betreuungsverfügung
  • Datenformular für Privatpersonen
  • Informationen zum Eintragungsverfahren für Privatpersonen
  • Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer
  • Informationen zum Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer

Das Formular zur Vorsorgevollmacht kann auch separat unter Forrmular Vorsorgevollmacht ausgedruckt werden.

Irmgard Schauffler.